Anlagen für Aktivitäten mit Hunden sind ab 22. Dezember 2020 und sicher bis 22. Januar 2021 geschlossen, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt (Art. 5d Abs. 1 Bst. d).

 

Somit sind jegliche Aktivitäten auf «offiziellem Gelände» verboten. Dazu gehören neben Fussball- oder Tennisplätzen auch Hundesportplätze. Das Nutzungsverbot gilt auch für jene Anlagen für die Hundeerziehung – hier ist Art. 6d Abs. 1 zu beachten, wonach Bildungsangebote nicht im Präsenzunterricht stattfinden dürfen.

 

Davon ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit (Art. 6d Abs. 1 Bst. b), und ebenfalls Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsganges sind (Art. 6d Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Unter letzteres fallen z.B. Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden.